Vor dem Verkaufsprozess
Warum die Struktur frühzeitig geprüft werden sollte.
Ein Unternehmensverkauf beginnt steuerlich nicht erst mit dem Kaufvertrag. Bereits die Frage, wer welche Anteile oder Vermögensgegenstände verkauft, bestimmt die Besteuerung. Bei einem Share Deal werden Gesellschaftsanteile übertragen; bei einem Asset Deal veräußert die Gesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter oder einen Betrieb. Käufer und Verkäufer verfolgen dabei häufig unterschiedliche steuerliche Interessen.
Eine frühzeitige Transaktionsvorbereitung schafft Entscheidungsfreiheit. Nicht zum Kerngeschäft gehörende Immobilien, Beteiligungen oder Vermögenswerte können gegebenenfalls getrennt, eine Holdingstruktur kann geprüft und die Rechtsform an das Zielbild angepasst werden. Je später diese Fragen aufkommen, desto größer ist das Risiko, dass Sperrfristen, fehlende Teilbetriebseigenschaft oder der Transaktionszeitplan eine sinnvolle Gestaltung verhindern.
Share Deal oder Asset Deal
Beim Share Deal verkauft der Anteilseigner seine Beteiligung. Die Gesellschaft mit ihren Verträgen, Wirtschaftsgütern und steuerlichen Risiken bleibt bestehen. Beim Asset Deal verkauft die Gesellschaft einzelne Vermögensgegenstände oder den Geschäftsbetrieb; der Gewinn entsteht regelmäßig auf Ebene der Gesellschaft und der verbleibende Erlös muss gegebenenfalls zusätzlich an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die steuerliche Belastung ist daher stets auf allen Ebenen zu vergleichen.
Holding vor dem Unternehmensverkauf
Veräußert eine Holding-Kapitalgesellschaft Anteile an einer Tochter-Kapitalgesellschaft, bleibt der Veräußerungsgewinn unter den Voraussetzungen des § 8b KStG grundsätzlich zu 95 % außer Ansatz. Eine Holding kann jedoch nicht beliebig kurz vor dem Verkauf ohne weitere Folgen eingezogen werden. Wird eine bestehende Beteiligung im Wege eines Anteilstauschs eingebracht, sind insbesondere die siebenjährige Sperrfrist und ein möglicher Einbringungsgewinn zu beachten.
Carve-out und Herauslösen von Vermögen
Soll nur ein Geschäftsbereich verkauft werden oder sollen Immobilien zurückbehalten werden, kommen Ausgliederung, Abspaltung, Einbringung oder Einzelübertragung in Betracht. Ob ein Vorgang zum Buchwert möglich ist, hängt unter anderem vom übertragenen Vermögen, Teilbetrieben, Gegenleistungen und der Verkaufsabsicht ab. Gerade bei einer Spaltung vor Verkauf enthält § 15 UmwStG besondere Einschränkungen.
Tax Due Diligence aus Verkäufersicht
Vor dem Datenraum sollten offene Steuererklärungen, Betriebsprüfungen, Organschaften, Verlustvorträge, Verrechnungspreise, Lohnsteuer- und Umsatzsteuerthemen sowie steuerliche Risiken in Verträgen geordnet werden. Eine klare Dokumentation verkürzt Rückfragen, verbessert die Verhandlungsposition und hilft, Garantien sowie Freistellungen im Kaufvertrag sachgerecht einzugrenzen.
