Grundformen
Welche Formen der Spaltung gibt es?
Das Umwandlungsgesetz unterscheidet Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen auf mehrere Rechtsträger übertragen; der übertragende Rechtsträger erlischt. Bei der Abspaltung geht nur ein Teil des Vermögens über und der ursprüngliche Rechtsträger bleibt bestehen. Die Anteile an den übernehmenden Gesellschaften erhalten grundsätzlich die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers.
Bei der Ausgliederung erhält dagegen der übertragende Rechtsträger selbst die neuen Anteile. Das kann genutzt werden, um einen operativen Bereich oder Immobilien in eine Tochtergesellschaft zu übertragen. Je nach Ausgangslage können auch Einbringung, Anwachsung oder Realteilung vergleichbare wirtschaftliche Ziele erreichen. Die rechtliche Bezeichnung allein entscheidet deshalb nicht über die steuerliche Behandlung.
Teilbetrieb als zentrale Voraussetzung
Für die steuerneutrale Abspaltung oder Aufspaltung zwischen Körperschaften verlangt § 15 UmwStG regelmäßig, dass ein Teilbetrieb übertragen wird und bei einer Abspaltung auch ein Teilbetrieb zurückbleibt. Ein Teilbetrieb ist ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Unternehmensteil. Bestimmte Mitunternehmeranteile oder hundertprozentige Beteiligungen können gesetzlich ebenfalls als Teilbetrieb gelten.
Trennung von Gesellschafterstämmen
Bei Familienunternehmen oder Joint Ventures kann eine Spaltung dazu dienen, unterschiedliche Gesellschafterinteressen zu entflechten. Die steuerneutrale Trennung von Gesellschafterstämmen ist an besondere Haltefristen und weitere Voraussetzungen gebunden. Wertverschiebungen zwischen den Beteiligten können zudem Schenkungsteuer auslösen. Eine belastbare Unternehmensbewertung und eindeutige Zuordnung der Vermögenswerte sind daher wesentlich.
Spaltung vor einer Veräußerung
Eine Spaltung, die den Verkauf an außenstehende Personen vollzieht oder vorbereitet, kann die Buchwertfortführung ausschließen. § 15 UmwStG enthält hierfür mehrjährige Betrachtungszeiträume und gesetzliche Vermutungen. Wenn ein Geschäftsbereich später verkauft werden soll, müssen Spaltung und Transaktionsplanung deshalb gemeinsam und mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf entwickelt werden.
